Regulierung
piHub besitzt die Erlaubnis gem. §34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des §34 i Abs. 1 Satz 1 GewO
Veröffentlichung gem. §16 InstitutsVergV
piHub hat gem. den Anforderungen des Kreditwesengesetzes ein angemessenes Vergütungssystem für Geschäftsleiter und Mitarbeiter implementiert. Das Vergütungssystem wird jährlich auf Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls angepasst. Das Vergütungssystem ist so ausgerichtet, dass negative Anreize für die Geschäftsleiter und die Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßiger Risiken vermieden werden. Zur Vermeidung negativer Anreize in Zusammenhang mit der Vergütung gelten folgende Grundsätze:
- Das Vergütungssystem der Geschäftsführer und Mitarbeiter ist so ausgestaltet, dass keine Abhängigkeit von einer variablen Vergütung besteht.
- Im Rahmen von Arbeitsverträgen werden keine bedeutenden Abfindungsansprüche vertraglich festgelegt, auf die trotz individueller negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch besteht.
Das Vergütungssystem sieht feste und variable Bestandteile im Rahmen der Vergütungen für die Geschäftsleiter und Mitarbeiter vor. Die festen Vergütungsbestandteile bestehen in diesem Zusammenhang aus einem der ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Festgehalt und der Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zu freiwilligen betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen. Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen grundsätzlich aus einem freiwillig von der piHub zu zahlenden Bonus, der sich nach der Kundenzufriedenheit und dem Geschäftserfolg des letzten Wirtschaftsjahres richtet. Die Entscheidung über die Höhe des Bonus unterliegt letztendlich dem Vorstand. Des Weiteren bestehen variable Vergütungsmodelle, an der Geschäftsleiter mit festgelegten Prozentsätzen am Geschäftserfolg (EBIT) beteiligt sind. Die Höhe der Prozentsätze ist dabei so ausgestaltet, dass keine Abhängigkeiten von der variablen Vergütung entstehen können. Die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern und Geschäftsleitern ist auf die jeweilige Höhe der festen Vergütungsbestandteile beschränkt.